Gemäss Artikel 53 des Spitalversorgungsgesetzes müssen die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler für die Patientinnen und Patienten sowie für deren Angehörige die Spitalseelsorge sicherstellen. Damit garantiert der Kanton für seine Bevölkerung und letztlich das Listenspital für seine Patientinnen und Patienten das Grundrecht der Freiheit, ihre Religion oder Weltanschauung ausüben zu können, dies auch im Spital.
Die zugehörige Verordnung konkretisiert im Art. 15a und Art. 15b die Seelsorge im Sinne der spezialisierten Spiritual Care. Damit wird Spiritualität als Dimension von Krankheit und Gesundheit (im Sinne des Verständnisses der WHO) in die Gesundheitsversorgung einbezogen.
Den Text der Verordnung finden Sie hier.
Den Katalog mit den Anforderungen an die Spital- und Klinikseelsorge finden Sie hier.
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